Eigenheimzulage mit ALG II
Unter der Eigenheimzulage versteht man einen der umfassendsten staatlichen Zuschüsse für Bauherren und Immobilienkäufer, der allerdings seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr gewährt wird. Die rechtliche Grundlage war das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vom 26. März 1997. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zählte diese Zulage nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu den nicht anrechenbaren Einkommen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen geleistet wurden.
Förderfähig im Sinne des EigZulG waren ausschließlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen. Begünstig waren dabei die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im Inland, wobei die Berechtigten die folgenden Voraussetzungen erfüllen mussten:
Einkommen im Jahr des Erwerbs/ Baus und im Vorjahr (Summe der beiden Jahre) gesamt max.
-> 70.000 Euro bei Singles
-> 140.000 Euro bei Eheleuten
Diese Grenze erhöhte sich pro Kind im Haushalt um 30.000 Euro pro Jahr. Wurden diese Voraussetzungen erfüllt, konnte man nach den Regelungen ab dem 1. Januar 2004 (Bauantrag ab diesem Datum gestellt bzw. Kaufvertrag ab diesem Datum notariell abgeschlossen) eine Grundförderung von einem Prozent der Anschaffung- oder Herstellungskosten für Neu- und Altbauten beantragen. Hierbei waren aber maximal 1 250 Euro pro Jahr und für höchstens acht Jahre möglich. Waren Kinder unter 18 Jahren im Haushalt vorhanden, wurden diese jährlich mit zusätzlichen 800 Euro gefördert.
Für all jene, die noch vor dem 1. Januar 2004 den Bauantrag stellten bzw. den Kaufvertrag abschlossen, galt Folgendes:
• jährliche Eigenheimzulage fünf Prozent der Herstellungskosten für Neubauten
-> Obergrenze bei 2 556 Euro für Neubauten
• jährliche Eigenheimzulage 2,5 Prozent der Anschaffungskosten für Altbauten
-> Obergrenze bei 1 278 Euro
• pro Kind weitere 767 Euro jährlich
Bezogen auf ALG II-Empfänger gehörte die Eigenheimzulage zwar zu den nicht anrechenbaren Einkommen, musste aber wirklich zur Herstellung oder Anschaffung eines Eigenheims verwendet werden. Grundsätzlich aber gehört die Eigenheimzulage zu dem Einkommen, das bei der Berechnung des ALG II mit einbezogen wird, sodass diese Zulage das Arbeitslosengeld mindert.