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Drittfälligkeitsklausel

Bei einer Drittfälligkeitsklausel, auch wechselseitige Vorfälligkeitsklausel genannt, hat die kreditgebende Bank das Recht, dem Kreditnehmer ein Darlehen fällig zu stellen (kündigen), wenn dieser einer anderen Verpflichtung gegenüber dieser Bank nicht nachkommt.

Als andere Verpflichtung gelten beispielsweise weitere Darlehen, bei denen der Schuldner in Zahlungsverzug gerät.

Die Klausel ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Drittverzugsklausel, da hier noch Dritte (andere Banken etc.) mit einbezogen werden.

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