Cassis-de-Dijon-Urteil

Das Cassis-de-Dijon-Urteil wurde am 20. Februar 1979 vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rechtsstreit zwischen der REWE-Zentral AG und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gefällt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Diese Entscheidung wird als Grundsatzurteil für den freien Warenverkehr in der Europäischen Union (EU) betrachtet. Die Ausgangssituation war dabei die folgende:

Die Kölner Handelsgruppe REWE importierte aus Dijon (Frankreich) einen Johannisbeer-Likör namens „Cassis“ nach Deutschland. Er war für den Verkauf in den Lebensmittelmärkten gedacht. Allerdings verbot die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein dem Konzern den weiteren Import und Verkauf, da der Likör mit seinem Alkoholgehalt von 16 bis 22 Vol. % nicht dem vom deutschen Branntweinmonopolgesetz geforderten Alkoholgehalt von 25 Vol. % für Liköre entsprach. Daraufhin klagte REWE gegen die Verwaltung. Die AG machte darauf aufmerksam, dass die deutsche Regelung nicht mit der Warenverkehrsfreiheit aus Artikel 28 des EG-Vertrages vereinbar sei, da die Maßnahme mit einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung vergleichbar ist.

Der Fall landete beim Europäischen Gerichtshof. Dieser hat nach eingängiger Prüfung festgestellt, dass man die nationalen Regelungen eines Landes hinnehmen muss, auch wenn diese bestimmte Beschränkungen für den Handel zwischen den Staaten ergeben. Diese Akzeptanz greift allerdings nur, wenn diese Richtlinien notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen (z.B. steuerliche Kontrolle, Verbraucherschutz etc.) gerecht zu werden.

Bezüglich des vorliegenden Falles konnten allerding solche Erfordernisse nicht erkannt werden und so wurde die Regelung als unvereinbar mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit gesehen.

 
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