Britische Lebensversicherung

Im Gegensatz zu Deutschen Lebensversicherungen unterscheiden sich Britische Lebensversicherungen nicht nur in ihrem Anlagekonzept sondern auch in ihrer Renditechance.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die auf dem deutschen Markt angebotenen Britischen Lebensversicherungen enthalten Elemente der klassischen und der fondsgebundenen Lebensversicherung. Angeboten werden diese von britischen Versicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anmelden müssen. Deren Überwachung erfolgt aber überwiegend durch die Versicherungsaufsicht im Heimatland.

Für eine Kundenbeziehung in Deutschland gilt dabei aber deutsches Recht (z.B. das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Der Gerichtsstand des Vertrages ist Deutschland.

Die BaFin nimmt zwar Kundenbeschwerden entgegen, was aber die Tarifkalkulation anbelangt, so ist die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes zuständig. Dem zufolge garantieren britische Versicherer keinen Rechnungszins. Was Rückkaufwerte betrifft, so können die Versicherer diese recht niedrig halten, was in der Regel mit möglichen Kursschwankungen begründet wird.

Diese ganze Konstellation jedoch hat bei den Britischen Lebensversicherungen in den letzten Jahren zu einer hohen Rendite geführt, wobei die britischen Versicherer den garantierten Jahreszins jährlich neu festlegen und bei Vertragsende einen Schlussbonus gemäß den tatsächlich erzielten Überschüssen zahlen. Gegenüber der fondsgebundenen Lebensversicherung liegt hier ein Vorteil, weil ein einmal zugesagter Jahreszins nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Im Gegensatz zu Beiträgen zu fondsgebundenen Lebensversicherung können Beiträge zu britischen Lebensversicherungen darüber hinaus als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Was die Insolvenzsicherung betrifft, so sind nach Ansicht der Behörden nur die in Großbritannien ausgestellte Policen hierin einbezogen, was jedoch gegen die EU-Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen vom 19.03.2001 verstößt, nach der Versicherungsnehmer aus allen Ländern gleich behandelt werden müssen.

 
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