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Bringschuld

Die Bringschuld findet sich im Kaufvertragsrecht wieder. Sie beschreibt einen besonderen Umstand, bei dem der Leistungsort (Erfüllungsort) und der Erfolgsort (Nutzungsort) aus dem Kaufvertrag zusammenfallen.

Wie es der Begriff an sich schon sagt, ist die Leistung zu bringen, d.h. der Schuldner (Verkäufer) hat die Leistung an den Gläubiger (Käufer) eigenhändig zu liefern. Demzufolge fallen Leistungsort und Erfolgsort am Ort des Gläubigers zusammen.

Für den Schuldner birgt dies eine größere Gefahr, da er während des Transports noch die Leistungs- und Preisgefahr zu tragen hat und der Gefahrenübergang erst beim Gläubiger erfolgt.

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