BörsG

Das Börsengesetz, kurz BörsG, regelt den geschäftlichen Verkehr an der Börse. Dabei gilt das Börsengesetz nur für die Börsen, welche als nicht-rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Anstalten eingerichtet wurden. Dabei ist unwichtig, ob es sich bei den Börsen um Wertpapierbörsen oder aber um Warenbörsen handelt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Aufgrund dieser Tatsache hat das Börsengesetz anstelle eines handelsrechtlichen Charakters eher einen verwaltungsrechtlichen Charakter.

Das Börsengesetz ist ein Bundesgesetz. Es trat bereits im Jahre 1897 in Kraft. In der Zwischenzeit gab es zahlreiche Änderungen und auch Neufassungen von einigen Paragraphen. Die jüngste Neufassung von Paragraphen im Börsengesetz stammt vom 16. Juli 2007 und am 01. November 2007 wurde eine komplette Neufassung veröffentlicht.

Im Wesentlichen befasst sich das Börsengesetz mit der Errichtung und der Aufsicht der Börsen, wobei eine Errichtung einer Börse einer Genehmigung bedarf. Die Aufsicht über die Börsen führt die so genannte Börsenaufsichtsbehörde, wobei es jeder Börse selbst obliegt, eine so genannte Handelsüberwachungsstelle einzurichten und zu betreiben und einen Börsenrat zu bilden, der eine Börsenordnung erlassen kann.

Das Börsengesetz gehört zum Nebenstrafrecht in Deutschland, da es unter Anderem bei Börsenspekulationsgeschäften bzw. selbst bei einer Anstiftung zu einem solchen Geschäft eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, je nach Schwere des Vergehens. Andere Verstöße gegen das Börsengesetz werden darüber hinaus mit Bußgeldern geahndet, was im Börsengesetz jedoch genau geregelt ist.

Neben dem Gesetz an sich sind beim Handel an der Börse noch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Wertpapierprospektgesetze sowie diverse Zulassungsvorschriften zu beachten.

 
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