Börsengeschäftsführung

Die Börsengeschäftsführung ist ein Organ einer Börse und wird vom Börsenrat im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden bestellt. Die gesetzliche Grundlage bildet das Börsengesetz (BörsG) und die jeweilige Börsenordnung.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Leitung der Börse kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Die Mitglieder werden für maximal fünf Jahre bestellt, wobei man wiederholt ernannt werden kann. Die Geschäftsführer einer Börse haben unter Anderem die folgenden Aufgaben:

- Leitung der Börse

- Vertretung der Börse gerichtlich und außergerichtlich

- Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen

- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Benutzung der Börseneinrichtungen und der Börsen-EDV

- Überwachung der Pflichteinhaltung der Handelsteilnehmer, d.h. der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Geschäftsbedingungen und sonstigen Regelungen

- Zulassung bzw. Ausschluss von Unternehmen und Personen zum Börsenhandel und zum Besuch der Börsensäle

- Regelung des Geschäftsabschlusses und der Organisation

- Bestimmung des Ortes und der zeit des Börsenhandels

- Berechtigung, Börsenhandel bzw. Preisfeststellung jederzeit einzustellen oder zu unterbrechen

- Entscheidungsbefugnis bezüglich bestimmter Dinge (z.B. welche Produkte werden eingeführt etc.)

- Weisungsbefugnis gegenüber den Handelsüberwachungsstellen

- Aufteilung der Skontren unter den Skontroführern

- Aufsicht über die Skontroführer

- Festlegung der Art der Preisfeststellung

- Entscheidung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt

- regelmäßige Übermittlung enes aktuellen Verzeichnisses aller zugelassenen Unternehmen, Börsenhändler, Skontroführer und skontroführenden Personen an die Börsenaufsichtsbehörden

Ihre Tätigkeiten nimmt die Börsengeschäftsführung ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.

 
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