Börsenaufsichtsbehörde

Die Börsenaufsichtsbehörden sind staatliche Einrichtungen und für die Überwachung der Börsen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches verantwortlich. Sie stellen die oberste Landesbehörde für die Überwachung der Börse dar. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Börsengesetz (BörsG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Zu den Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörden gehört

-> die Aufsicht über
- die Einhaltung börsenrechtlicher Vorschriften und Anordnungen
- die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an den Börsen
- über die Börsengeschäftsabwicklung

-> Erlass von börsenrelevanten Regelwerken

Die Börsenaufsichtsbehörden haben also Kontroll- und Überwachungsfunktion. Außerdem sind sie dazu berechtigt, sich der Handelsüberwachungsstelle der Börse zu bedienen und ihr Weisungen zu erteilen. Sie können von den Börsen und den Handelsteilnehmern Auskünfte und Unterlagen verlangen und Prüfungen vornehmen. Desweiteen können sie an den Sitzungen der anderen Börsenorgane teilnehmen.

Ihre Tätigkeiten nehmen die Börsenaufsichtsbehörden ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.

Die Börsenaufsichtsbehörden der deutschen Börsen sind wie folgt aufgeteilt:

-> Börse Frankfurt - Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
-> Börse Stuttgart - Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
-> Börse München – Bay. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
-> Börse Hamburg - Behörde für Wirtschaft und Arbeit
-> Börse Düsseldorf - Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
-> Börse Hannover - Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
-> Börse Berlin - Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

Sie sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untergestellt und üben ihre Tätigkeit im Sinne der BaFin aus.
Den Börsenaufsichtsbehörden unterliegen „(…) der Börsenrat, die Börsengeschäftsführung, der Sanktionsausschuss und die Handelsüberwachungsstelle (Börsenorgane) sowie der Börsenträger, die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten Bereiche beziehen, und der Freiverkehr.(…)“.

 
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