Beurkundung

Die Beurkundung, besser gesagt die notarielle Beurkundung, stellt eine vom Gesetzgeber festgelegte Formvorschrift für Rechtsgeschäfte dar, welche schriftlich zu erfolgen hat. Wird bei bestimmten Rechtsgeschäften diese Formvorschrift nicht eingehalten, dann gelten sie als nichtig.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die gesetzliche Grundlage für die notarielle Beurkundung ist zum Einen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zum Anderen das Beurkundungsgesetz (BeurkG). Im letzteren ist die Art und Weise, wie die Beurkundung zu erfolgen hat, festgehalten.
Grundsätzlich bedeutet eine solche Beurkundung, dass ein Notar die Willenserklärungen von Anwesenden entgegennimmt, niederschreibt, vorliest und unterschreibt. Dadurch werden die folgenden Sachverhalte bestätigt:

- die Beteiligten sind an einem bestimmten Tag vor dem Notar erschienen
- es wurden die in der Urkunde festgehaltenen Erklärungen abgegeben
- der Inhalt wurde vorgelesen
- alle haben eine Unterschrift geleistet

Folglich werden sowohl der gesamte Inhalt der Urkunde als auch die Unterschriften der Beteiligten vom Notar durch seine Unterschrift du einem Prägesiegel bestätigt (beurkundet).

Auf Wunsch kann diese Ausfertigung auch beim zuständigen Notar aufbewahrt werden.

Eine Beurkundung kann dann als nichtig angesehen werden, wenn Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn „(…) der Notar selbst, sein Ehegatte, sein Lebenspartner, eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, an der Beurkundung beteiligt ist.(…)“ (§ 6 BeurkG).

Eine notarielle Beurkundung muss beispielsweise bei den folgenden Rechtsgeschäften erfolgen:

- Kaufvertrag/Schenkung über ein Grundstück (auch Eigentumswohnung und Erbbaurecht)
- Auflassungserklärung
- Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
- Gesellschafter-/Hauptversammlungen einer GmbH/AG
- Ehe- und Erbvertrag
- Antrag auf Annahme als Kind (früher Adoption)
- Schenkungsversprechen

Diese Formvorschrift kann außerdem die beiden Arten Schriftform und öffentliche Beglaubigung ersetzen, da mit der Beurkundung eine größere Beweiskraft vorliegt. Die Entscheidung liegt bei den Beteiligten.

 
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