Ein Verwaltungsakt bezeichnet dabei eine Form des Handelns staatlicher Organe wie eine Ernennung eines Beamten, Erteilung einer Baugenehmigung, Rentenbescheide etc.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Demnach hat ein Verwaltungsakt Bestandskraft, „(…) solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (…)“.
Sobald eine Bestandskraft vorherrscht, ist der Akt für alle Beteiligten verbindlich. Dies gilt auch, wenn es rechtswidrig ist.
Bestandskraft
Die Bestandskraft ist eine Bezeichnung aus dem Verwaltungsverfahren und definiert die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes. Diese besteht, sofern ein solcher Akt nicht mehr durch Rechtsbehelfe angefochten werden kann.
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