Die rechtliche Grundlage der europäischen Beschäftigungspolitik ist sowohl der Gründungsvertrag zur Europäischen Union (primäres Gemeinschaftsrecht) und das daraus durch Rechtsetzung entstandene Gemeinschaftsrecht als auch der Vertrag von Amsterdam.
Betrachtet man die Entwicklung der europäischen Beschäftigungspolitik, dann sind die folgenden Jahre prägend gewesen:
1964
EG-Freizügigkeitsverordnung: Kontinuierliche Verbesserung der 4. Grundfreiheit -> vollständige und ungehinderte Freizügigkeit der Arbeitnehmer, formale Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer
1988
Wechselseitige Anerkennung von Ausbildungsgängen und Berufsabschlüssen
Bis in die 90er Jahre
Fehlende Zuständigkeit auf europäischer Ebene für die Beschäftigungspolitik
1993
Kommission legt Empfehlungen zur Schaffung einer gemeinsamen bzw. koordinierteren europäischen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik in Form eines Weißbuchs vor
90er Jahre
wegen steigender Arbeitslosigkeit Initiative für eine Europäische Beschäftigungsstrategie (EBS) durch EU-Kommission gestartet -> Aber: viele Mitgliedstaaten sind gegen eine einheitliche EBS
1997
Kompromiss mit Beschäftigungskapitel (Art. 125-130; neuer Art. 109) im kontrollierten Unionsvertrag von Amsterdam -> Beschäftigung wird als gemeinsames europäisches Anliegen festgehalten
1997/ 98
Beschluss über Luxemburg-Prozess mit Zielvorgaben, Zeitplänen und Monitorringverfahren durch Beschäftigungsgipfel von Luxemburg
1998
Abschluss erster Beschäftigungszyklus der neuen Beschäftigungsstrategie auf Wiener Gipfel findet
1999
Einführung einer stärkeren makroökonomischen Koordinierung (Geld-, Finanz- und Lohnpolitik) als politisches Instrument auf Kölner Gipfel zum Thema "Europäischer Beschäftigungspakt"
2000
-> Gipfel von Lissabon
Neuformulierung arbeitsmarktpolitische Ziele
Entwicklung der MOK (Methode als offene Koordination) als europäisches Handlungsinstrument Formulierung von 19 gemeinsame Leitlinien, worauf sich die EBS und die jährlichen beschäftigungspolitischen Leitlinien der Kommission gründen
Die Hauptakteure der Beschäftigungspolitik sind dabei
- Europäischer Rat,
- der Ministerrat,
- das Europäische Parlament,
- die Europäische Kommission,
- die Generaldirektion "Beschäftigung und Soziales",
- der Beschäftigungsausschuss,
- der Ausschuss der Regionen,
- der Wirtschafts- und Sozialausschuss,
- die jeweilig zuständigen NAP-Ministerien (in Deutschland ist es das Wirtschafts- und Arbeitsministerium) sowie
- die nationalen Akteure der NAP-Entwicklung (unter Anderem die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter der Bundesländer)
Die zentralen Instrumente der Beschäftigungspolitik sind die MOK und die Beschäftigungsstrategien.
Methode der offenen Koordinierung (MOK)
- Beschäftigungspolitische Leitlinien
- Nationale Aktionspläne (NAP).
- Gemeinsamer Beschäftigungsbericht
- Bericht "Beschäftigung in Europa" (erscheint jährlich)
Beschäftigungsstrategien (seit 2003)
- Aktive und präventive Maßnahmen für Arbeitslose
-> Ziel: Teilnahme von 25 % aller Langzeitarbeitslosen an aktiven Maßnahmen bis 2010 gewährleisten
- Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmergeist
- Förderung des Aufbaus von Humankapital und des lebenslangen Lernens
-> Ziel: bis 2010 schließen min. 85 % aller 22-jährigen mit dem Abschluss der Sekundarstufe II die Schule ab
- Gleichstellung der Geschlechter durch verbesserte/vermehrte Kinderbetreuungsangebote
- Überführung von Schwarzarbeit in reguläre Beschäftigung
- Überwindung der regionalen Disparitäten etc.
Beschäftigungspolitik
Die Beschäftigungspolitik (engl.: employment policy) ist ein politisches Feld der Europäischen Union (EU) und eng mit der Sozialpolitik verbunden. Sie befasst sich unter Anderem mit Themen wie ausreichende Arbeitsplätze, gerechte Entlohnung, Gleichstellung der Geschlechter, Altersabsicherung, soziale Gerechtigkeit und Wohlstandssicherung.
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