Basiszinssatz

Der Basiszinssatz wurde erstmals im Jahre 1998 mit Beginn der Stufe 3 der Wirtschafts- und Währungsunion eingeführt und gilt als Nachfolgezinssatz für den damaligen Diskontsatz.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die gesetzliche Grundlage hierfür war das am 9.Juni 1998 in Kraft getretene Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG). Demnach war der Basiszinssatz zunächst der am 31. Dezember 1998 geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dieser änderte sich regelmäßig am 1. Januar, Mai und September eines jeden Jahres und erstmals am 1. Januar 1999.

Die Veränderung belief sich auf die Prozentpunkte, um die der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (EZB) seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen war (für die erste Anpassung war die Veränderung des LRG-Satzes seit der Ersetzung des Diskontsatzes maßgeblich). Allerdings war Voraussetzung, dass die Veränderung um mindestens 0,5 % statt fand. Jegliche Anpassungen wurden durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Seit dem 1. Januar 2002 gilt, dass an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem DÜG der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tritt. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts und das darin enthaltene Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Demnach ist der Basiszinssatz nicht mehr an den Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der EZB gebunden. Außerdem werden die Anpassungen nur noch zweimal pro Jahr am 1. Januar und Juli eines jeden Jahres vorgenommen.

Als Bezugsgröße gilt der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der Basiszinssatz ändert sich um die Prozentpunkte, um die diese Bezugsgröße gefallen oder gestiegen ist. Die Veröffentlichung der Anpassungen erfolgt weiterhin im Bundesanzeiger. Der errechnete Basiszinssatz soll vor Allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen dienen.

 
  • WhatsApp