Bankgebühren

Bankgebühren werden auch allgemein als Kontogebühren bezeichnet. Hierbei handelt es sich um den umgangssprachlichen Ausdruck für Entgelte, die für Bankdienstleistungen erhoben werden.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die anfallenden Gebühren für Bankdienstleistungen werden in der Regel vertraglich vereinbart (Geschäftsbesorgungsvertrag). Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen (z. B. Girokonto) im Sektor des Privatkundenbereiches erfolgt dies oft durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie verweisen auf das Preisverzeichnis der Bank. Im Zuge der Änderung des Preisverzeichnisses hat die Bank die Möglichkeit, die Höhe der Bankgebühren einseitig anzupassen.

Wurde ein Entgelt für eine bestimmte Bankdienstleistung nicht gesondert vereinbart, kann das Institut gemäß § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Kosten nach billigem Ermessen festlegen. Fremdgebühren (z. B. Porto) können dem Kunden seitens der Bank ebenfalls belastet werden. Grundsätzlich sind die Geldinstitute und ihre Kunden aber daran interessiert, dass die Gebühren verursachergerecht aufgeteilt werden.

In Deutschland ist diese Praxis jedoch rechtlich nicht in jedem Fall erlaubt. Eine sehr komplizierte und umfangreiche Rechtsprechung regelt, welche Bankgebühren zulässig sind und welche nicht. Unter Anderem sind bei den Folgenden Situationen solche Erhebungen unzulässig:


  • Bearbeitung von Nachlassfällen (z.B. die Übertragung des Nachlasses auf Konten der Erben) ist kostenlos

  • Bearbeitung von Freistellungsaufträgen, Einrichtung und Änderung ist kostenlos

  • Bearbeitung von Pfändungen


Rein rechtlich gesehen ist also für die Erhebung von Bankgebühren der zu Grunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag ausschlaggebend, in dem auch die AGB involviert sind.

 
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