Außergewöhnliche Belastung
In Bezug auf die Einkommensteuer (EKSt) spielen die außergewöhnlichen Belastungen eine wichtige Rolle. Durch die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen, will der Gesetzgeber unzumutbare Härten für den einzelnen Steuerpflichtigen vermeiden.
Unzumutbare Härte
Unter einer unzumutbaren Härte versteht man dabei, wenn einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen entstehen, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit
- gleichen Einkommensverhältnissen bzw. gleicher Vermögensverhältnisse
- gleichem Familienstand und
- gleiche Anzahl an Kindern.
Wenn die Summe der außergewöhnlichen Belastungen dabei höher ist, als die zumutbare Belastung, wird der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt.
Außergewöhnliche Belastungen
Unter den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise Aufwendungen, denen man sich zwangsläufig aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese kann der Steuerpflichtige dann geltend machen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten dieser Belastungsformen: Allgemeine außergewöhnliche Belastungen und außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen:
- Krankheitskosten, insbesondere Arztkosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- Scheidungskosten
- Beerdigungskosten von einem nahen Verwandten
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen:
- Aufwendungen für Unterhalt, soweit noch nicht als Sonderausgaben geltend gemacht
- Aufwendungen für die Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person
- Aufwendungen für eine Unterbringung in einem Heim oder aber für die Pflege
- Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und für Pflegepersonen
- Aufwendungen für ein Kindermädchen oder eine Tagesmutter oder aber Haushaltshilfe
Nach aktuellen Urteilen können auch Fahrtkosten für einen amts- oder vertrauensärztlich empfohlenen Besuch von Gruppentreffen von Anonymen Alkoholikern und auch Augenoperationen, die eine Fehlstellung korrigieren, als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen steuermindernd geltend gemacht werden.