Außenwirtschaftsgesetz

Das Außenwirtschaftsgesetz, kurz AWG, ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland und gehört neben der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen für den Außenwirtschaftsverkehr.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Das AWG trat am 1. September 1961 in Kraft. Es regelt den Verkehr von Devisen, Waren, sowie Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland. Der Gesetzestext bezieht sich dabei grundsätzlich auf die folgenden Teilbereiche:


  • Allgemeine Vorschriften

  • Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten

  • Warenverkehr

  • Dienstleistungsverkehr

  • Kapitalverkehr

  • Gold

  • Ergänzende Vorschriften

  • Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften


Nachdem mit den Verträgen von Amsterdam und Maastricht die Herstellung des europäischen Binnenmarktes beschlossen wurde und in Kraft trat, musste das Außenwirtschaftsgesetz durch die Vorgaben der EU mehrfach geändert werden. Mit dem Gesetz wird nur ein Rahmen für die Ausgestaltung des Handels mit dem Ausland vorgegeben. Grundsätzlich ist der Verkehr aber frei. Wichtige Aspekte des AWG sind die Definition verschiedener Begrifflichkeiten.

Beispielsweise sind im Sinne dieses Gesetzes ...


  • „(…) Gebietsansässige: natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet; Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben; (…)“ oder

  • „(…) Gebietsfremde: natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung haben; (…)“

 
  • WhatsApp