Außenhandelsstatistik

Die Außenhandelsstatistik ist eine gesetzlich vorgeschriebene Statistik. Hier wird sowohl der Handel mit EG-Staaten (= Intrahandel; EG = Europäische Gemeinschaft) als auch der Handel mit Drittländern (= Extrahandel) erfasst.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die gesetzlichen Grundlagen für die Außenhandelsstatistik sind


  • das Bundesstatistikgesetz (BStatG)

  • das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

  • die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) und

  • die VO (EG) Nr. 1172/95 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1917/00.


Grundsätzlich dient diese statistische Erhebung der Erfassung des gesamten Warenverkehrs (bewegliche Sachen, lebende Tiere (also alle körperlichen Dinge) sowie elektrischer Strom) bei der Einfuhr (=Import von Waren aus dem Ausland), Ausfuhr (= Export von Waren ins Ausland) und der Durchfuhr (= Beförderung von Waren aus dem Ausland durch Deutschland ins Ausland) über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Auch der unentgeltliche Handel bzw. der Handel auf ausländische Rechnung wird dabei berücksichtigt.

Erstellt wird die Außenhandelsstatistik jeden Monat durch das Statistische Bundesamt. Damit sollen Informationen über Warenströme, Außenhandelspreise und verkehrsspezifische Merkmale bereitgestellt werden.

Intrahandel Wie bereits erwähnt, wird hier der Handel mit den EG-Staaten erfasst. Die Statistik wird INTRASTAT genannt. Bezüglich der Meldepflicht sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen meldepflichtig, die eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer haben und mit einem ausländischen Geschäftspartner einen Vertrag über die Versendung von Waren abschließen (egal ob Import oder Export). Liegt kein Vertrag zu Grunde, dann ist stets der deutsche Exporteur bzw. Importeur zur Meldung verpflichtet. Allerdings trifft dies nicht auf Privatpersonen (außer Ladentisch-Verkäufe) zu. Ausgenommen sind auch jene, die einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten.

Extrahandel Hier wird die statistische Erhebung EXTRASTAT genannt. Für die Anmeldung eines entsprechenden Handels sind zunächst die Zollstellen verantwortlich. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich dann aus den §§ 4, 7 und 9 dieses Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit §§ 15 und 26 des Bundes-Statistikgesetzes.

 
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