Arbeitgeberdarlehen

Das Arbeitgeberdarlehen, auch Arbeitnehmer- oder Personaldarlehen genannt, ist eine besondere Form von Darlehen, welches allerdings nicht von einem Finanzinstitut, sondern vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer gewährt wird.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Gesetzliche Grundlagen eines Arbeitgeberdarlehens


Die gesetzlichen Grundlagen sind die normalen zivilrechtlichen Vorschriften des Darlehensvertrages, soweit keine Sondervereinbarungen vorliegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz für seine Arbeitnehmer zu beachten, d. h. zum Beispiel, dass Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitangestellte. Wesentliches Merkmal eines Arbeitgeberdarlehens ist, dass dieses zu besonders günstigen Konditionen gewährt wird. Es darf allerdings nicht als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers angesehen werden, wobei die Darlehen oft auch als Arbeitsmotivation und Mitarbeiterbindung vergeben werden.

Finanziert werden damit in der Regel Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers oder der Erwerb von Wohneigentum. Für den Kauf eigener Produkte darf es allerdings nicht genutzt werden. Um zu vermeiden, dass das Darlehen als Arbeitslohn versteuert werden muss, sollte der Darlehensvertrag immer schriftlich vereinbart werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:


  • Effektivzinssatz mindestens 5 % (seit 2004)

  • Angabe der Laufzeit

  • Höhe des Darlehens

  • Rückzahlungsmodalitäten

  • Kündigungsmöglichkeiten


Sobald eine Angabe fehlt, wird das Darlehen als zinslos angesehen und muss somit voll versteuert werden. Sollte das Arbeitgeberdarlehen zu einem günstigeren Zinssatz ausgegeben werden, dann gilt die Zinsdifferenz als steuerpflichtiger Zinsvorteil, der allerdings keiner Besteuerung unterliegt, wenn die Restschuld des gewährten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraumes nicht mehr als 2.600 € beträgt.

Aufhebung eines Arbeitgeberdarlehens


Bezüglich der Aufhebung des Darlehensvertrages ist zu beachten, dass dieser nur durch Kündigung beendet werden kann, d. h. ein Ausscheiden aus dem Betrieb führt nicht automatisch zur Beendigung dessen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind 3 Monate bzw. bei Kleindarlehen bis 200 € ein Monat. Nach Ablauf dieser Frist ist der (ehemalige) Arbeitgeber dazu berechtigt, den noch ausstehenden Darlehensbetrag zurück zu fordern bzw. die Zinsen an den üblichen Marktzins anzupassen.

 
  • WhatsApp