Ansparabschreibung
Im Jahre 2008 wird im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 der § 7g Einkommenssteuergesetz (EStG) neu geregelt. Demnach wird aus der Ansparabschreibung dann der so genannte Investitionsabzugsbetrag.
Bis einschließlich Spätsommer 2007 konnten Unternehmen auf der Grundlage der Ansparabschreibung für eine eventuell geplante künftige Anschaffung oder aber Herstellung eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese Rücklage durfte 40 von Hundert (40 %) der Anschaffungs- oder aber Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes nicht überschreiten.
Bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres musste dieses Wirtschaftsgut jedoch angeschafft bzw. hergestellt sein. Diese Regelung galt seit dem 1. Januar 2001, wobei die Rücklagenbildung auf 154.000 Euro für jeden Betrieb beschränkt war. Existenzgründer konnten allerdings bis zu 307.000 Euro in Anspruch nehmen. Die neue Regelung gilt jetzt nur für kleine und mittlere Betriebe mit einem maximalen Betriebsvermögen von 234.000 Euro sowie einem maximalen Gewinn von 100.000 Euro. Für die Bildung der Ansparabschreibung mussten in der Steuererklärung dabei folgende Angaben gemacht werden:
- die Art und die Höhe
- der Zeitpunkt und/oder
- der Ort der Investition,
wobei es jedoch ausreichend war, wenn diese sich aus den Buchhaltungsunterlagen ergaben, Dabei konnte es sich aber auch einfach um eine handschriftliche Aufstellung oder aber Erläuterungen zum Jahresabschluss handeln. Eine Auflösung der Ansparabschreibung wirkte sich dabei Gewinn erhöhend aus, und zwar spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach der Bildung der Rücklage. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Investition nun vorgenommen wurde oder aber nicht. Bei der Neureglung hat sich der Investitionszeitraum verbessert, und zwar auf drei Jahre. Wesentliche Teile der Ansparabschreibung wurden bei der Neuregelung auch beim Investitionsabzugsbetrag beibehalten.