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Annahmezwang

Der Annahmezwang ist grundsätzlich die Verpflichtung einer Partei, etwas anzunehmen (z. B. Gegenstände, Urkunden, Verträge etc.). Unterschieden werden dabei zwei Bereiche: Zahlungsverkehr und Versicherungen.

Zahlungsverkehr


Der Annahmezwang kennzeichnet hierbei die Verpflichtung der Bürger eines Staates, das eingeführte gesetzliche Zahlungsmittel in Form von Münzen und Noten anzunehmen und als solches anzuerkennen.

Versicherungen


Der Annahmezwang wird auch Kontrahierungszwang genannt. Bezogen wird er auf Zweiräder, PKW und Kombis bis zu 1 t Nutzlast. Die gesetzliche Grundlage dafür ist §5 (3) Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG). Demnach sind die Versicherer verpflichtet, die Anträge aus Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen, es sei denn, es liegen bestimmte Ablehnungsgründe vor (z. B. sachliche oder örtliche Beschränkung, Nichtzahlung früherer Beiträge etc.).

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