Anlagevermittlung

Die Anlagevermittlung gehört zu den verschiedenen Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG) und wird bereits von der Mehrzahl deutscher Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleistungsinstitute erbracht.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Anlagervermittlung ist nicht zu verwechseln mit der Abschlussvermittlung. Bei der Abschlussvermittlung werden Finanzinstrumente im fremden Namen und für fremde Rechnung angeschafft oder veräußert. Bei der Anlagevermittlung hingegen steht die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Mittelpunkt, d. h. es werden Aufträge von Anlegern entgegengenommen und weitervermittelt.

Auch die Tätigkeit des Nachweismaklers zählt zu den Anlagevermittlungen. Es reicht, den Nachweis zu bringen, dass die Gelegenheit für einen Abschluss da war, man dem Kunden aber das Vertragsunternehmen nannte, so dass dieser selbst die Gelegenheit hat, den Vertrag vor Ort abzuschließen. Grundsätzlich bedeutet Anlagevermittlung also, dass ein Berater o. Ä. einen Kunden an einen Kooperationspartner (z.B. Versicherungsunternehmen) weiterleitet, ohne den Vertrag selbst abzuschließen oder eine Beratung durchzuführen. Allerdings ist es schwierig, abzugrenzen, ob nur eine Anlagevermittlung oder bereits eine Anlageberatung vorliegt.

Eine Möglichkeit der Abgrenzung ist die Provisionszahlung. Bekommt der Vermittler/Berater von dem Kooperationspartner Provision, wird angenommen, dass es sich um eine reine Vermittlung gehandelt hat. Erhält er aber vom Kunden eine Vergütung, so wird davon ausgegangen, dass diese für eine Beratung erfolgt. Ist man als Anlagevermittler tätig, dann unterliegt man auch der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und hat gewisse Pflichten und Verhaltensregeln zu beachten.

In der Regel wird zwischen dem Vermittler und dem Kooperationsunternehmen ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen, der den Anlagevermittler nur zu Auskünften gegenüber den Kunden, nicht aber zur intensiven Beratung verpflichtet. Das heißt man muss nicht die persönlichen Umstände des Anlegers erforschen und Empfehlungen erteilen, sondern behält bezüglich der Informationsweitergabe werbenden und anpreisenden Charakter.

 
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