Akquisitionsfinanzierung

Akquisitionsfinanzierungen (Akquisition: hier = Übernhame) finden im Bereich der Unternehmensübernahme Anwendung. Sie bezeichnen das Darlehen einer Bank zur Finanzierung eines Unternehmenskaufs durch den Darlehensnehmer, also aus dessen Sicht eine Unternehmensübernahme aus überwiegend fremden Mitteln (Fremdkapital).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Übernahme kann auf zwei Wegen erfolgen: Erwerb der Vermögensgegenstände oder Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen stellt zugleich einen Rechtskauf dar. Bei der Akquisitionsfinanzierung sind die Darlehensnehmer in der Regel rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Einzweckkapitalgesellschaften (NewCo), die von den Unternehmen (Erwerbern) extra für diesen Zweck einmalig gegründet werden. Der Finanzierungszweck ist die Übernahme eines Unternehmens (zielunternehmen).

Der Darlehensnehmer hat Zinsen und Tilgungen zu leisten, die er normalerweise aus dem zukünftigen Cash Flow des akquirierten Unternehmens und der NewCo erbringt. Die Haftungsregelung sieht vor, dass kein bzw. nur ein eingeschränkter Rückgriff auf den Erwerber und dessen Vermögen oder Vermögensgegenstände erfolgen kann/darf. Die Risiken der Finanzierung werden auf alle Teilnehmer gleichmäßig verteilt und dokumentiert. Deshalb spricht man oft auch von einer „strukturierten Finanzierung“. Da bei einer Akquisitionsfinanzierung die darlehensgebende Bank keine Bonitätsprüfung vornimmt, sondern sich nur darauf beruft, dass die Investitions-, Betriebskosten- und Darlehensverbindlichkeiten auch wirklich (aus den Cash Flows) erwirtschaftet werden können, werden diese Darlehen in der Regel nur an lange bestehende, stabile Unternehmen mit regelmäßigen Geldzuflüssen vergeben. Die Akquisitionsfinanzierung lässt sich auf fünf verschiedene Arten durchführen:

(1) Sicherheitsmodell: Der Erwerber nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf und besichert dies mit dem Anlage- und Umlaufvermögen des Zielunternehmens.

(2) Pfändungsmodell: Das Darlehen wird mit der Verpfändung der Gesellschaftsanteile am Zielunternehmen besichert.

(3) Darlehensmodell: Das Zielunternehmen gewährt dem Erwerber ein Darlehen und refinanziert dieses in der Regel durch ein Darlehen bei einer Bank.

(4) Erwerbermodell: Der Erwerber besichert das Darlehen mit seinem Anlage- und Umlaufvermögen und nicht mit dem des Zielunternehmens.

(5) Garantiemodell: Der Erwerber besichert das Darlehen durch Bürgschaften, Garantien oder harten Patronatserklärungen.

Bei Modell (4) und (5) ist allerdings zu beachten, dass der Erwerber die Haftung selbst übernimmt, d. h. die Bank auf ihn zurückgreifen kann.

 
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