Additionalitätsprinzip

Das Additionalitätsprinzip wird vor allem im Rahmen der Strukturförderung der Europäischen Union (EU) angewandt. Festgelegt ist es im Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Das Additionalitätsprinzip besagt, dass Mittel der EU-Strukturfonds nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art der Mitgliedstaaten treten dürfen, d.h. nur additiv (ergänzend) wirksam werden sollen, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zu gewährleisten. Für die konsequente Umsetzung waren alle Mitgliedstaaten und Regionen dazu verpflichtet, ihre Strukturausgaben zu definieren, die sie während einer Förderperiode nicht absenken und über die sie berichten.

 
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