Ad-hoc-Mitteilung

Unter einer Ad-hoc-Mitteilung (auch Ad-hoc-Meldung genannt) versteht man die im Rahmen der Publizitätspflicht von Unternehmen nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel  (Wertpapierhandelsgesetz, WpHG) veröffentlichte Meldung über (kursbeeinflussende) Insiderinformationen. Konkrete Regelungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht findet man in der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz  (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, WpAIV).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Grundsätzlich sind Unternehmen nach dem WpHG verpflichtet, gewisse Informationen und Daten bezüglich ihres Betriebes offen zu legen und diese Insiderinformationen zusätzlich dem Unternehmensregister im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Speicherung zu übermitteln. Diese Pflicht bezieht sich vor Allem auf jene Informationen, die sich auf Umstände im Rahmen der Unternehmenstätigkeit beziehen.

Die Ad-hoc-Mitteilung hat vor der Veröffentlichung gemäß WpHG den folgenden Einrichtungen zuzugehen:


  • Geschäftsführung der inländischen organisierten Märkte, an denen die jeweiligen Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind

  • Geschäftsführung der inländischen organisierten Märkte, an denen die jeweiligen Derivate gehandelt werden, die sich auf die Finanzinstrumente beziehen

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)


Nach den Vorschriften der WpAIV hat das Unternehmen die Ad-hoc-Mitteilung außerdem entsprechenden Medien zukommen zu lassen. Vorrangig bedient werden vor Allem jene, „(…) bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten.“. Bezüglich der Sprache der Ad-hoc-Mitteilung ist lediglich Deutsch oder Englisch zugelassen, wobei sich die Wahlfreiheit nur auf bestimmte Institutionen bezieht.

 
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