Absichtserklärung

In der Absichtserklärung, in der Regel „Letter of Intent“ (LOI) genannt, stellt ein Vertragspartner seinen Willen für einen eventuellen künftigen Vertragsabschluss und den aktuellen Verhandlungsstand mit den einzelnen bereits besprochenen Faktoren schriftlich dar.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Der Letter of Intent ist eine einseitige Erklärung eines Vertragspartners. Meistens dokumentieren aber beide Parteien ihren Abschlusswillen und geben entsprechende Erklärungen ab. Vorrangig wird eine Absichtserklärung bei Verhandlungen genutzt, die über einen längeren Zeitraum gehen. Grund ist unter Anderem, die aktuellen Verhandlungskriterien schriftlich darzulegen und aufzuzeigen, dass noch mehrere weitere Verhandlungen folgen werden, bis es letztendlich zum Vertragsabschluss kommt.

Die Absichtserklärung stellt also eine Vorformulierung dar, in dem Grundsätze als endgültig festgehalten werden können, ohne einen verbindlichen Vertrag einzugehen, d.h. er begründet keinerlei Rechtsansprüche. Am häufigsten angewandt wird der Letter of Intent beim Kauf/Verkauf von (Teilen von) Unternehmen. In der Absichtserklärung werden die bereits verhandelten Eckpunkte einschließlich des Kaufpreises festgehalten und von beiden unterschrieben. Daraufhin werden die Verhandlungen fortgeführt. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Käufer bereits eine Anzahlung tätigt. Dadurch verpflichtet er den Verkäufer, nur mit ihm in Verhandlung zu gehen. Diese und andere Verpflichtungen (z.B. Informationspflicht) können aber auch anstelle einer Anzahlung durch verbindliche Formulierungen im LOI ausgerufen werden.

Bei einer Absichtserklärung halten sich die Parteien außerdem die Option offen, die Vertragsverhandlungen jederzeit abzubrechen. Ist eine Anzahlung geleistet worden, so hat der Verkäufer diese zurück zu erstatten. Für die Vertragsparteien eines Letter of Intent hat die Unterzeichnung indessen die Bedeutung, dass sie die Bedeutsamkeit der Verhandlungen gegenüber ihren jeweiligen Aktionären, Darlehensgebern oder auch Entscheidungsträgern nachweisen können. Allerdings sollte man vor Unterzeichnung einer Absichtserklärung trotz ihrer Unverbindlichkeit juristischen Rat einholen und das Schriftstück prüfen lassen, um eventuell ungewollte Erklärungen zu vermeiden. Eine Absichtserklärung, die von allen Parteien unterzeichnet und demnach auch nicht einseitig abgegeben wird, nennt man auch Memorandum of Understanding (MoU).

 
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