Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist ein pauschaler Steuersatz als Quellensteuer, der seit dem 1. Januar 2009 auf alle Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds etc.) und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zu zahlen ist. Er löste damit die Kapitalertragssteuer ab, wobei der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer weiterhin erhalten bleiben.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die gesetzliche Grundlage ist das Unternehmenssteuerreformgesetz (UStRG 2008), wodurch alle notwendigen Änderungen in den Steuergesetzen vorgenommen wurden. Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Zieht man den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer) und ggf. die Kirchensteuer hinzu, so kommt man auf einem maximalen Satz von 28 Prozent.

Maßgebend ist diese Steuer vor Allem für inländische Banken und Sparkassen. Allerdings gilt das nicht für Anleger, deren Freistellungsauftrag ausreichend ist (801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Eheleute) bzw. die eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt besitzen.

Die Abgeltungssteuer ersetzt damit die Kapitalertragssteuer. Sie wird unabhängig vom persönlichen Steuersatz gezahlt und die Einkommenssteuer aller Steuerpflichtigen ist damit abgegolten. Vorteilhaft ist dies vor allem für Steuerzahler mit einem höheren Steuersatz als 25 Prozent, da diese trotzdem nur den Abgeltungssteuersatz zahlen müssen, ohne Nachzahlungen zu fürchten. Für alle, die einen niedrigeren persönlichen Steuersatz haben, gibt es die Möglichkeit, sich die Differenz über die Steuererklärung vom Finanzamt zurück zu holen. Diese Personen müssen dann aber alle Kapitalerträge in der Erklärung mit angeben, was ab dem 1. Januar 2009 eigentlich nicht mehr erforderlich ist.

Hat ein Anleger Verluste bei seinen Erträgen, so können diese mit positiven Kapitalerträgen im laufenden als auch in den Folgejahren verrechnet werden. Sowohl innerhalb der jeweiligen Bank als auch untereinander. Allerdings ist zu beachten, dass Kapitalerträge nur mit Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinne nur mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden dürfen.

Ab 2009 fällt dadurch auch die Spekulationsfrist von 12 Monaten auf Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren weg. Bisher war es der Fall, dass Gewinne aus Papieren, die mehr als ein Jahr im Depot gehalten wurden, steuerfrei waren. Nun gilt auch für diese Erträge der Abgeltungssteuersatz. Vorteilhaft ist das vor allem für Spekulanten, die bisher bei Verkauf innerhalb der Frist 30 Prozent Steuern abführen mussten. Für langfristige Anlagen z.B. zur Altersvorsorge hat die neue Steuer allerdings negativere Auswirkungen und deshalb werden die Produkte auch unattraktiver. Diese Regelung greift aber nur bei Wertpapieren, die ab dem 1. Januar 2009 gekauft werden. Alle vorher erworbenen Papiere unterliegen noch der alten Regelung.

Zu den Ausnahmen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, zählen beispielsweise …

…  Anteile an Kapitalgesellschaften (min. 1 Prozent innerhalb der letzten 5 Jahre)
-> unterliegen dann dem Teileinkünfteverfahren (60 Prozent der Erlöse steuerpflichtig)

…  Zinserträge aus Bankguthaben etc. im Rahmen einer gewerblichen Betätigung

…  Steuersatzspreizungen

 
  • WhatsApp