Verwahrvertrag
Die rechtliche Grundlage eines Aberdepots bildet somit der Verwahrvertrag, mit dem der Verwahrer verpflichtet wird, „(…) eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.“ Im Fall von Wertpapieren wären das üblicherweise die effektiven Stücke (Wertpapierurkunden), die heutzutage in dieser Form allerdings nicht mehr ausgegeben werden.
Besonderheit
Der Verwahrer erlangt nicht nur Besitz sondern auch Eigentum an der Sache. Dem Hinterleger wird lediglich ein schuldrechtlicher Anteil an den hinterlegten Papieren zugestanden. Art und Menge der Wertpapieranteile werden im Verwahrvertrag festgehalten.
Sollte der Verwahrer Insolvenz anmelden, besteht für den Hinterleger kein Rückgabeanspruch (kein Aussonderungsrecht). Er gliedert sich lediglich in die Gläubigerliste ein und kann ausschließlich auf Ausgleich aus der Insolvenzmasse hoffen (Anspruch aus der Insolvenzmasse). Im Laufe der Verwahrzeit kann der Kunde nur die Rückgabe bestimmter vertraglich vereinbarter Wertpapiere verlangen.
Vorteil: Beim Aberdepot fallen für den Hinterleger keine oder nur geringe Gebühren an. Oftmals werden Entgelte nicht schriftlich vereinbart sondern erlangen stillschweigend ihre Wirksamkeit.