Was müssen Sie bei der Bezahlung haushaltsnaher Leistungen beachten?

Sie haben eine Putzfrau, Sie lassen jemanden kommen, um bei Ihnen die Bäume zu schneiden? Bei der Bezahlung ist Vorsicht geboten, denn haushaltsnahe Dienstleistungen sollten Sie nie bar bezahlen.

Sachbezugskarte
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Warum Sie haushaltsnahe Leistungen niemals bar bezahlen sollten

Der sperrige Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ hat in Deutschland in den letzten Jahren für viele Gerichtsprozesse und noch mehr Ärger gesorgt. Das liegt allen voran daran, dass viele Verbraucher diese haushaltsnahen Dienstleistungen mit Bargeld bezahlt haben. Das ist allerdings ein riesiges Problem, denn wird eine haushaltsnahe Dienstleistung bar bezahlt, kann diese nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das kann Sie am Ende jedes Jahr mehrere hundert, wenn nicht sogar tausend Euro kosten. In diesem Ratgebertext erklären wir Ihnen, warum Sie haushaltsnahe Dienstleistungen niemals bar bezahlen sollten.

Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Sie fragen sich vermutlich, was haushaltsnahe Dienstleistungen überhaupt sind. Grundsätzlich lässt sich die Definition vom Wort selbst ableiten. Bei einer haushaltsnahen Dienstleistung handelt es sich grundsätzlich um alle Tätigkeiten, die mit dem Haushalt zu tun haben. Es handelt sich also im Prinzip um alle Arbeiten, die ansonsten von einem Familienmitglied, also beispielsweise Ihnen selbst, Ihren Kindern oder Ihrem Lebenspartner beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin ausgeübt werden. Damit nach der Definition von einer haushaltsnahen Dienstleistung gesprochen werden kann, muss die Tätigkeit in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück ausgeübt werden. Beziehen Sie dagegen beispielsweise Essen von auswärts – auch wenn dieses beispielsweise von Ihrer Haushälterin in deren Eigenheim gekocht wurde – wird steuerlich nicht von einer haushaltsnahen Dienstleistung gesprochen. Auch Tätigkeiten, die von Fachleuten ausgeübt werden, fallen nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Das gilt beispielsweise für Elektriker oder Maler. Für solche Arbeiten können Sie Kosten gesondert in Höhe von bis zu 1.200 Euro (Stand: 10/2016) geltend machen.

Welche Art von Tätigkeiten können Sie absetzen?

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Jedes Jahr gibt es aufs Neue Diskussionen darum, welche Dienstleistungen nun absetzbar sind und welche nicht. Erst im Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof etwa in einem letztinstanzlichem Urteil erklärt, dass auch die Haustier-Betreuung eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des Steuergesetzes darstellt. Damit können Sie auch Kosten für eine solche von der Steuer absetzen. Dasselbe gilt seit 2014 auch für die Reinigung von Kaminen oder dem Schornstein. Hier ist wiederum aber darauf zu achten, dass Kosten für die Kontrollen keine haushaltsnahe Dienstleistung darstellen. Diese Beispiele zeigen gut, wie schwierig die Abgrenzung sein kann. Darüber hinaus gilt die Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von haushaltsnahen Tätigkeiten für die folgenden Leistungen:

  • Kinderbetreuung (nur zuhause, nicht dagegen in der Kita)
  • Pflegedienstleistungen (nur zuhause, nicht in einem Pflegeheim)
  • Putzleistungen (inklusive Teppiche [nicht aber auswärts] oder Fenster)
  • Hausmeisterleistungen
  • Reinigung von Fuß- und Gehwegen sowie Winterdienst (umfasst auch verpflichtend zu räumende öffentliche Gehwege)
  • Gartenarbeiten inklusive Baum- und Heckenpflege (nur in einem zum Haushalt gehörenden Grundstück, nicht in Schrebergärten)

Sind die Finanzämter an die Regelungen gebunden?

Grundsätzlich sind Sie bei den aufgelisteten Tätigkeiten auf der sicheren Seite. Natürlich gibt es aber auch darüber hinaus einige Grenzfälle. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben von 2015 eine genaue Auflistung über alle Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen sind, erstellt. Achten Sie hierbei besonders darauf, dass manche Dienstleistungen auch in den Bereich der Handwerksdienstleistungen fallen. Diese wiederum können steuerlich mit einem weiteren Freibetrag abgegolten werden. Zudem empfiehlt es sich, sich über aktuelle Urteile zu informieren, um auf dem neuesten Stand zu sein. Das Schreiben des Finanzministeriums führt beispielsweise die genannten Haustierpflegeleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen auf, obwohl sie nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs eben solche darstellen.

Finanzielle Erleichterung durch die Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen

Wie hoch ist die Steuererleichterung durch haushaltsnahe Dienstleistungen?

Sie fragen sich vielleicht, warum das Thema überhaupt so intensiv diskutiert wird. Nun, das lässt sich durch den enorm hohen Betrag erklären, um den es bei haushaltsnahen Dienstleistungen geht. Bis zu 4.000 Euro im Jahr können Sie nämlich durch haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass der Abzug nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuerlast erfolgt. Damit sparen Sie durch die Absetzung von haushaltsnahen Dienstleistungen im Jahr tatsächlich 4.000 Euro. Entscheiden Sie sich dafür, eine haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen eines sogenannten Minijobs (450 Euro-Basis) durchführen zu lassen, können Sie im Jahr weitere 510 Euro absetzen. Rechnet man die abzugsfähigen Kosten für Handwerker ein, können Sie insgesamt bis zu 5.710 Euro im Jahr von der Steuer absetzen.

Absetzbarer Maximalbetrag Prozentual absetzbarer Betrag
Haushaltsnahe Dienstleistungen 4.000 Euro 20 Prozent
Minijob (450 Euro-Basis) 510 Euro 9,4 Prozent
Handwerksleistungen 1.200 Euro 20 Prozent

Wie reize ich die absetzbaren Freibeträge aus?

Natürlich erhalten Sie nicht jeden Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen auch direkt vom Finanzamt zurück. Vielmehr mindern 20 Prozent der jeweiligen rechtmäßig eingereichten Rechnung Ihre Steuerlast. Um den Maximalbetrag von 4.000 Euro im Euro zu erreichen, müssen Sie also beispielsweise 20.000 Euro im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeben. Haben Sie dagegen beispielsweise eine Putzfrau über einen 450 Euro-Job eingestellt, haben Sie im Jahr nur Kosten in Höhe von 5.400 Euro. Damit können Sie Ihre Steuerlast um 1.080 Euro mindern. Durch den Zuschlag für den Minijob können Sie Ihre Steuerlast allerdings insgesamt um immerhin 1.590 Euro mindern.


Beispielrechnung für die Absetzbarkeit einer haushaltsnahen Dienstleistung:

• Kosten für eine Putzfrau auf 450 Euro-Basis: 5.400 Euro im Jahr (+ Sozialabgaben)
• 20 Prozent der Kosten als steuermindernder Betrag: 1.080 Euro im Jahr
• Pauschalbetrag (450 Euro-Job) als steuermindernder Betrag: 510 Euro
• Gesamter steuermindernder Betrag: 1.590 Euro

Wie muss ich bezahlen, sodass eine Absetzung von der Steuer möglich ist?

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Damit Sie eine Möglichkeit haben, die Kosten für die haushaltsnahe Tätigkeit von der Steuer abziehen zu lassen, müssen Sie einige Dinge beachten. Wie Sie sich vorstellen können, ist Schwarzarbeit von der Regel ausgenommen. Haben Sie für die Dienstleistung also keine rechtlich einwandfreie Rechnung, können Sie die Dienstleistung auch unter keinen Umständen dazu nutzen, um Ihre Steuerlast zu drücken. Wichtig ist darüber hinaus auch, dass Sie den Betrag nicht in bar bezahlen dürfen. Vielmehr muss eine Rechnung für eine haushaltsnahe Dienstleistung immer per Überweisung bezahlt werden, um für die Reduzierung der Steuerlast zu dienen. Mehrere Gerichtsurteile haben das in den letzten Jahren bestätigt. Zahlen Sie Ihre Rechnung in bar, haben Sie dagegen keine Chance, die Steuerlast durch diese Rechnung zu drücken. Das gilt auch dann, wenn Sie Unwissen als Erklärung für diese Zahlungsweise geltend machen.

Warum kann ich eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht bar bezahlen?

Das Verbot der Barzahlung bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist zur Vermeidung von Schwarzarbeit gedacht. Dadurch, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen einer der Bereiche sind, in denen Schwarzarbeit am verbreitetsten ist, erscheint hier ein Eingriff durchaus sinnvoll. Warum allerdings nicht auch eine Bestätigung der Barzahlung auf einer Rechnung ausreichend ist, kann durch die Gesetzeslage nicht endgültig begründet werden. Dennoch wurde die Regelung von den deutschen Gerichten als rechtmäßig eingestuft. Eine Barzahlung bei haushaltsnahen Dienstleistungen führt damit automatisch dazu, dass die Rechnung für diese nicht dazu dienen kann, die Steuerlast zu drücken. Diese Regelung ist in § 35a Abs. 5 S.3 EStG zu finden. Sie gilt im Übrigen auch für Handwerksdienstleistungen.

Gibt es Ausnahmefälle, in denen ich eine haushaltsnahe Dienstleistung bar bezahlen kann?

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Laut aktuellem Rechtsstand ist eine Barzahlung dann möglich, wenn Sie einen Minijobber bei sich beschäftigen und diesen bar entlohnen. In diesem Fall sorgt eine Barzahlung im Beschäftigungsverhältnis weder dafür, dass Sie Ihren Anspruch auf die Steuererleichterung durch die Zahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen verlieren, noch für einen Verlust der Ansprüche auf Steuererleichterungen durch die Beschäftigung eines Minijobbers für haushaltsnahe Dienstleistungen. In dieser Sache gibt es allerdings noch keine abschließenden Gerichtsurteile. Deshalb sollten Sie diese Ausnahme mit Vorsicht genießen. Nicht in bar zu bezahlen ist für den Moment definitiv noch die bessere Wahl.

Welche Kosten können Sie im Detail absetzen?

Bei einer haushaltsnahen Dienstleistung finden Sie vielfach verschiedene Kosten auf der Rechnung. Vielfach gibt es über die Leistung hinaus noch weitere Kosten, etwa für die Anfahrt oder für Material. Bei einer Putzfrau kann es sich bei Material beispielsweise um Putzmittel handeln. Generell gibt es bei der steuerlichen Absetzbarkeit eine klare Abgrenzung zwischen der Dienstleistung per se und den Kosten für Material. So können Sie unter allen Umständen den Arbeitslohn, die Fahrtkosten und auch entstehende Maschinenkosten absetzen. Was Sie dagegen definitiv nicht absetzen können, sind Materialkosten, Kosten für die Warenlieferung, Verwaltergebühren (nur im Falle einer Eigentümergesellschaft relevant) sowie Gebühren für die Müllabfuhr (dagegen können Sie Kosten für das „Herausbringen“ von Müll oder die „Aufsicht“ über die Mülltonnen durch einen Hausmeister sehr wohl absetzen). Achten Sie bei Rechnungen deshalb auch immer darauf, dass klar definiert ist, wofür welche Kosten angefallen sind. Nur so lässt sich für das Finanzamt klar ablesen, welche Kosten am Ende Ihre Steuerlast mindern dürfen und welche nicht.
Diese Kostenpunkte können Sie absetzen:

  • Arbeitslohn
  • Fahrtkosten
  • Maschinenkosten

Worauf muss ich bei einer Rechnung achten?

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Wenn Sie eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen wollen, sollten Sie auf jeden Fall auf Nummer sicher gehen. Das gilt besonders, was die Rechnung angeht. Achten Sie zuerst darauf, dass es sich um eine rechtliche einwandfreie Rechnung handelt. Das bedeutet, dass auf der Rechnung unter anderem eine Steuernummer (sofern nicht §19 des Umsatzsteuergesetzes für Kleinunternehmer zum Einsatz kommt) zu finden ist. Mindestens genauso wichtig ist allerdings, dass auf der Rechnung klar und deutlich vermerkt ist, wofür Sie bezahlen. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit ist dabei auch das „wo“ entscheidend. Das muss klar aus der Rechnung ablesbar sein. Falls die Rechnung nicht den Ansprüchen des Finanzamts entspricht, sollten Sie vom Dienstleister eine neue Rechnung anfordern.

Wann wird meine Steuerlast gemindert?

Wenn Sie alle genannten Punkte berücksichtigt haben und Ihre Rechnung für die haushaltsnahe Dienstleistung nicht bar bezahlt haben, kann Sie generell verwendet werden, um Ihre Steuerlast zu senken. Das gilt immer für das Jahr, in dem die Aufwendung entstanden und bezahlt worden ist. Bei Rechnungen, die beispielsweise am Ende eines Jahres entstehen, aber erst im nächsten Jahr beglichen werden, gilt die Reduzierung der Steuerlast im neuen Jahr. Das kann von Relevanz sein, wenn Sie Ihren Freibetrag in einem Jahr schon ausgereizt haben. Eine Ausnahmeregelung gilt für Eigentümergemeinschaften, in denen gegebenenfalls eine Absetzbarkeit im Folgejahr möglich ist. Das ist der Fall, da die Erstellung von Abrechnungen eine längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Generell sollten Sie sich aber merken, dass Sie Ihre Steuerlast immer in dem Jahr mindern können, in dem Sie die Rechnung bezahlt haben (also meist auch in dem Jahr, in dem die Dienstleistung durchgeführt wurde).

Alles, was Sie darüber hinaus noch bezüglich haushaltsnahen Dienstleistungen beachten sollten

Personenbezogene Dienstleistungen sind ausgeschlossen

Wichtig ist weiterhin, dass Sie darauf achten, dass Kosten für sogenannte personenbezogene Dienstleistungen nicht dafür verwendet werden können, Ihre Steuerlast zu mindern. Dabei ist es irrelevant, ob die Leistungen bei Ihnen zuhause erbracht worden sind. So können Sie beispielsweise nicht die Kosten für einen Friseur absetzen, der Ihnen in Ihrem Eigenheim die Haare schneidet. Auch andere Dienstleistungen rund um die Körperpflege können Sie nicht zur Minderung der Steuerlast verwenden. Ausnahmen gibt es hier allerdings für Pflegebedürftige. Für sie können auch personenbezogene Dienstleistungen im Sinne der haushaltsnahen Dienstleistungen zur Minderung der Steuerlast verwendet werden.

Achten Sie auf Nuancen im Steuerrecht

Wichtig ist beispielsweise auch, dass Sie im Blick haben, dass es im Steuerrecht einige kleine Nuancen gibt, die Ihnen bei der Absetzbarkeit im Weg stehen können. Wenn Sie beispielsweise Ihren Garten neu anlegen oder neugestalten lassen, könnte Ihnen das Finanzamt bei der Absetzbarkeit einen Strich durch die Rechnung machen. Die Gartengestaltung fällt nämlich offiziell in den Bereich der Handwerksleistungen, während die Gartenarbeit in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen fällt. Genaue Abgrenzungen wie diese gibt es vielfach. Deshalb lohnt sich eine genaue Recherche oder eine Nachfrage bei Ihrem Finanzamt, bevor Sie eine haushaltsnahe Dienstleistung überhaupt in Anspruch nehmen.

Tätigkeiten von Familienmitgliedern zählen nur im Ausnahmefall

Vielleicht haben Sie bei all den steuerlichen Erleichterungen schon daran gedacht, Ihren Kindern das Taschengeld zu erhöhen, wenn diese „Dienstleistungen“ im Haushalt erbringen. Nun, so leicht ist es leider nicht. Das liegt daran, dass solche familieninternen Tätigkeiten schon grundsätzlich nicht vertraglich geregelt werden können. Diese Regelung gilt für Kinder, Ehepartner, Lebenspartner (eingetragen und nicht eingetragen) sowie weitere Personen, die im Haushalt leben. Eine Ausnahme kann unter Umständen eine Tätigkeit eines Familienmitglieds, das nicht im selben Haushalt lebt, darstellen. Auch hier ist die Auslegung allerdings je nach Finanzamt unterschiedlich. Um überhaupt eine Chance auf Absetzbarkeit zu haben, sollten Sie hier die generellen Regeln zur Absetzbarkeit beachten. So muss eine Rechnung vorliegen und Sie müssen unbar bezahlen.

Vermieter können keine haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen

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Bei der Absetzbarkeit spielt es eine entscheidende Rolle, dass es sich um ein Eigenheim handelt, dass Sie selbst bewohnen. Wenn Sie als Vermieter fungieren, können Sie Kosten für Tätigkeiten rund um den Haushalt zwar auch von den Steuern absetzen (Werbungskosten), nicht aber als haushaltsnahe Dienstleistungen. Das gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Vermieter eine Putzfrau oder einen Gärtner bezahlen. Kompliziert ist die Sache zudem dann, wenn es sich um eine Eigentümergesellschaft handelt, die gemeinsam eine haushaltsnahe Dienstleistung bezahlt. Um hier für Klarheit zu sorgen, empfiehlt sich ein Anruf bei Ihrem hiesigen Finanzamt.

Sonderreglungen für Pflegebedürftige

Wie bereits angesprochen, dürfen auch Pflegeleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Dabei können Sie sogar deutlich mehr Kosten absetzen als im Normalfall. Tritt der Pflegefall ein, können Sie beispielsweise auch Rechnungen für den Friseur oder die Fußpflege, sofern die Leistungen in Ihrem Eigenheim erbracht werden, von der Steuer absetzen. Das ist sonst nicht möglich. Interessant ist im Pflegefall auch die Möglichkeit, das Haus oder die Wohnung selbst vorrübergehend nicht zu bewohnen, die Kosten aber weiterhin dennoch als haushaltsnahe Dienstleistung geltend zu machen. Möglich ist das etwa während eines Pflegeaufenthalts. Auch im Falle von außergewöhnlichen Belastungen können Sie unter Umständen auf eine zusätzliche Absetzbarkeit hoffen. Hier lohnt es sich ebenfalls, beim Finanzamt die Details zu erfragen.

Das Haus muss in der Europäischen Union liegen

Damit Sie haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen können, gibt es noch eine weitere Voraussetzung, die Sie so vielleicht nicht auf dem Zettel haben. Sie müssen nämlich nicht zwingend in Deutschland wohnen, um haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Vielmehr reicht ein Wohnsitz in der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz. Wenn Sie in einem dieser Länder wohnhaft sind und in Ihrer Wohnung in diesem Land haushaltsnahe Dienstleistungen erledigen lassen, können Sie diese ebenfalls von der Steuer absetzen. Achten Sie aber auch hier darauf, dass sie haushaltsnahe Dienstleistungen nie bar bezahlen dürfen. Das gilt auch für Länder, in denen diese Dienstleistungen gewöhnlich immer bar bezahlt werden.

Bildquellen:

Putzmittel: Jakub Jirsák | Dreamstime Stock Photos
Ordner: Kydriashka | Dreamstime Stock Photos
Hand mit Bargeld: Jyothi | Dreamstime Stock Photos
Steuerklärung mit Taschenrechner: Dmitriy Melnikov | Dreamstime Stock Photos
Putzfrau: Adam Borkowski | Dreamstime Stock Photos

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